zurück zur Übersicht
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2.
Das System der Umerziehung durch Arbeit: Entwicklung, Ziele und Verfahren
3. Die Reformdebatte
a. Das Einweisungsverfahren
b.
Vage Terminologie und die Ausweitung des Anwendungsbereichs
c. Die Inhaftierungsdauer
d. Die gefängnisgleichen Bedingungen
4. Die
anstehende Reform des Umerziehung durch Arbeitssystems
5. Schlusswort
6.
Literaturverzeichnis
7. Autorin und Copyright
1. Einleitung
Die Umerziehung durch Arbeit ist ein System außergerichtlicher Inhaftierung und
Bestrafung, die solchen Personen auferlegt wird, die einen Bagatelldelikt
begangen haben. Diese administrative Sanktion hat sich für die chinesische
Regierung vor allem während der Kampagnenperioden als ein äußerst nützliches
Instrument erwiesen, die kriminelle Zielbevölkerung – darunter auch
Minderjährige- ohne Zugang zu einem rechtlichen Beistand oder einem formellen
Prozess ihrer Freiheit zu berauben.
Fünf Jahrzehnte nach der Einrichtung des Systems und beinahe zwei Jahrzehnte
kontroverser Debatten innerhalb chinesischer Juristen erwägt die chinesische
Regierung, die Umerziehung durch Arbeit zu reformieren. Die Ursachen für dieses
Vorhaben kann vielleicht in der massiven Kritik internationaler Gemeinschaften
und Menschenrechtsorganisationen gesehen werden. Vor allem aber ist das System
für Umerziehung durch Arbeit seit dem Legislaturgesetz von 2000 – welches den
Entzug der Freiheit oder der politischen Rechte eines Bürgers spezifische
Gesetze erfordert – schlichtweg illegal geworden. Des Weiteren bleibt dieses
System eine große Hürde für Chinas Ratifizierung des Internationalen Abkommens
ziviler und politischer Rechte und des Un-Mindeststandard inhaftierter
Minderjähriger.
2. Das System der Umerziehung durch Arbeit: Entwicklung, Ziele und Verfahren
Das System der Umerziehung durch Arbeit wurde erstmals 1955 mit den
„Instruktionen der Regierung zur Ausmerzung versteckter Konterrevolutionärer“
(关于展开斗争肃清暗藏的反革命分子的指示 guanyu zhankai douzheng suqing ancang de fan geming fenzi
de zhishi) ins Spiel gebracht, was unmittelbar zur Entscheidung des Staatsrates
zum Problem der Umerziehung durch Arbeit (国务院关于劳动教养问题的决定 guowuyuan guanyu
laodong jiaoyang wenti de jueding) – die erste Gesetzgebung dieser
Sanktionsmaßnahme- im Jahr 1957 führte (Wu, 2004:15-17). In dieser frühen
Errichtungsphase war diese Sanktion für Leute vorgesehen, die physisch in der
Lage waren jedoch sich unwillig zeigten zu arbeiten, für solche, die die
gesetzlichen Vorschriften verletzten und solche, die keine angemessenen
Möglichkeit hatten, den eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Somit kann das
offizielle Ziel des Umerziehung durch Arbeit -Systems in dieser Phase als eine
Handhabungsmaßnahme Kleinkrimineller und als eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
betrachtet werden (Liu Renwen). De facto aber war sie hauptsächlich eine
Vorrichtung maoistischer Kampagnenpolitik gegen „rechte Abweichler“ Ende der
1950er Jahre, um politische Gegner, dessen Handlungen zwar abweichend waren,
sich jedoch nicht für eine „konterrevolutionäre Straftat“ qualifizierten, einer
ideologischen Reform zu unterziehen (Ladany, 1992:115).
Obwohl in der ersten Entwicklungsperiode von 1955-1966 „Rechtsparteiler“ (右派
youpai) und „konterrevolutionäre Elemente“ (反动分子fandong fenzi) den Hauptteil der
Inhaftierten ausmachten, fand diese Sanktionsform nichtsdestotrotz auch auf
Minderjährige und sogar Kinder Anwendung. Die betreffenden Autoritäten
verfügten, dass auch „gegenüber jugendlichen Delinquenten die
Umerziehungsmethode gewählt [und diese] für eine unbestimmte Zeitperiode
umgeformt werden sollen, bevor sie entlassen werden.“ (Wu, 2004:63). Diese
Bestimmung wurde sogar dahingehend missbraucht, als das ein „Menschen gegen
Kohle“ - Handel 1960 zwischen der Shanghaier Umerziehungsanstalt, die 3000
Minderjährige zwischen 8 und 12 Jahren beherbergte, und der
Umerziehungsinstitution der Provinz Shanxi, die in ihrem Bergwerk an
Arbeitermangel litten, stattfand.
Nach Einführung der Reformen, ergab sich aufgrund der dramatischen
Kriminalitätsentwicklung in Folge der Erosion traditioneller Mechanismen
sozialer Kontrolle die Notwendigkeit des Neuaufbaus der während der
Kulturrevolution praktisch abgeschafften Umerziehungsinstitutionen in
städtischen Gebieten, die Dutton und Xu als „carceral spread“ bezeichnete
(Dutton und Xu, 2005:122). Die neuen Zielgruppen und die Methoden der
Umerziehung wurden hauptsächlich in der im November 1979 verordneten
„zusätzlichen Entscheidung des Staatsrates zur Frage der Umerziehung durch
Arbeit“ (国务院关于劳动教养问题的补充决定) und durch die „Anwendungsmethoden der Umerziehung
durch Arbeit“ (劳动教养试行办法) des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit mit
Zustimmung des Staatsrates vom Januar 1982 bestimmt (Wu, 2004:27). Ursprünglich
wurde die Umerziehung durch Arbeit zusammen mit der Reform durch Arbeit, welches
dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit unterlag, verwaltet. 1983 wurde
sowohl die Umerziehung durch Arbeit, als auch die Reform durch Arbeit der
Verantwortung des Justizministeriums übertragen, wonach beide Systeme zumindest
theoretisch voneinander getrennt wurden (Dutton und Xu, 2005:123f.).
Die 1982er Verordnung listet in Art.10 die Kategorien von Personen auf, die
einer Umerziehung durch Arbeit unterzogen werden sollen. Alle Kategorien und
Begriffe sind vage geblieben. Alle Vergehen können gerichtlich geurteilt werden,
wenn sie als ausreichend ernsthaft eingestuft werden, jedoch fehlt jegliche
Unterscheidung zwischen ernsten Vergehen und Bagatelldelikte. Die erste
Kategorie bezieht sich auf „konterrevolutionäre Elemente“ sowie solche, die
gegen die Kommunistische Partei und den Sozialismus sind. So werden solche
politischen Dissidenten wegen angeblichen Hooliganismus-Vergehen oder Störung
der öffentlichen Ordnung eingebuchtet. Die anderen Kategorien beziehen sich auf
solche, die sich „an Gruppen beteiligen, die Mord, Raub, Vergewaltigung,
Brandstiftung, etc. begangen haben“, Migranten, Prostituierte und solche die
stehlen und betrügen, es jedoch ablehnen, sich zu ändern“, Bandenmitglieder,
welche die öffentliche Ordnung stören, diejenigen, die sich zu arbeiten weigern
und die Produktion behindern, und solche, die andere zur Ausübung einer Straftat
anregen (Wu, 2004:26). Liu Renwen räumt zumindest optional ein, die sich auf
offiziell 310.000 Inhaftierten in Umerziehungseinrichtungen im Jahre 2005, die
bei weitem den „historischen Gipfel“ der ersten Antikriminalitätskampagne 1983
mit 220.000 Insassen übersteigt, könne sich u.U. auf eine Ausweitung der
Zielgruppe, die sich aufgrund der Ineffizienz des Systems ergibt, beziehen (Liu
Renwen, 2005:3).
In dieser Periode und den darauffolgenden rechtlichen Entwicklungen, die
keineswegs mit der Entwicklung der Kriminalität Schritt halten konnten, wurde
diese Maßnahme zur raschen und unkomplizierten Handhabung der „Zielbevölkerung“
vor allem während der seit 1983 periodisch stattfindenden flexiblen
Antikriminalitätskampagnen instrumentalisiert (Dutton und Xu, 2005:124). Liu
Renwen räumt zumindest optional ein, dass die sich auf offiziell 310.000
Inhaftierten in Umerziehungseinrichtungen im Jahre 2005, die bei weitem den
„historischen Gipfel“ der ersten Antikriminalitätskampagne 1983 mit 220.000
Insassen übersteigt, könne sich u.U. auf eine Ausweitung der Zielgruppe, die
sich aufgrund der Ineffizienz des Systems ergibt, beziehen (Liu Renwen, 2005:3).
Gerade zu Beginn der Reformperiode fand diese Maßnahme zunehmend auch auf
Jugendliche Anwendung. 1981 etwa wurde in einer Mitteilung zum Altersproblem der
Aufnahme in Umerziehungsanstalten des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit
bestimmt, dass unter denjenigen, die ein leicht kriminelles Verhalten an den Tag
legen, sich reulos zeigen sowie durch Familie und Gesellschaft nicht
disziplinierbar sind, die ganz jungen in Lern- und Arbeitsschulen, während die
über 16 Jahre alten in Umerziehung durch Arbeit verschickt werden sollen. 1983
wurde die Alterseinschränkungen abermals auf Drängen der Polizeiabteilungen der
Provinz Liaoning gelockert und die Einweisungsaltersgrenze von 16 auf 14 Jahren
gesenkt. Wie interne Berichte der Parteizentrale offenbaren, wurden bis zu
Beginn der 1980er Jahre mehr als 100.000 Jugendliche in Umerziehung durch
Arbeitsinstitutionen eingewiesen. Allein im Zweijahresraum von 1978 bis 1980
stieg in der Liaoninger Umerziehungsanstalt die Zahl der Jugendlichen um mehr
als das Doppelte (Wu, 2004:64).
Nach dem Tiananmen-Zwischenfall Juni 1989 wurde der Anwendungsbereich des
Umerziehungssystems erneut erweitert (Wu, 2004:30ff.). Aus der Korrespondenz
zwischen dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit und dem Komitee für
Umerziehung durch Arbeit der Provinz Jiangxi, in der es sich um die getrennte
statistisch Aufnahme von 14- bis 17jährigen und den unter 14järhigen handelt,
geht hervor, dass diese Maßnahme auch auf Minderjährige außerhalb der
Strafmündigkeitsgrenze Anwendung findet. 1993 wurde in einer offiziellen
Mitteilung des Ministeriums für Öffentliche Sicherheit diese Sanktion auf unter
14 Jahre alten Minderjährigen in notwendigen Fällen bestätigt, obschon im Jahre
2002 vom selbigen Organ behauptet wurde, die Altergrenze läge bei 16 Jahren (Wu,
2004:65).
Wie bereits erwähnt, gibt es seit Mitte der 1980er Jahre eine formelle
Unterscheidung zwischen krimineller und administrativer Haft, praktisch jedoch
werden kaum Unterschiede festgestellt (Wu, 2004:3). Die Insassen einer
Umerziehungsanstalt werden im Gegensatz zu Insassen einer Reformanstalt für ihre
Arbeit bezahlt, jedoch müssen sie selbst für Kleidung und Bettwäsche aufkommen.
Ein Teil des Einkommens kann für die Unterstützung der Angehörigen oder für
ihren eigenen Gebrauch nach der Haftentlassung einbehalten werden. Die Insassen
müssen bis zu sechs Stunden am Tag arbeiten, höchstens drei ihrem kulturellen
und ideologischen Studium widmen; außerdem wird ihnen acht Stunden Schlaf pro
Tag gewährleistet sowie arbeitsfrei am Wochenende und an Feiertagen gewährt. Die
Verordnungen bestimmen „Belohnungen für gute Leistungen und Bestrafung für
schlechte Taten. Die Belohnung sollte großzügig sein und die Bestrafung milde.“
Wenn das Arbeitsmanagementkomitee zustimmt, kann die Inhaftierungsdauer um die
Hälfte gekürzt werden; andererseits kann die Dauer auch bis zu einem Jahr
verlängert werden. Theoretisch kann ein Insasse nach einem halben Jahr auf
eigene Kosten an Feiertagen oder zu besonderen Anlässen nach Hause fahren. In
der Praxis jedoch haben sich die Bedingungen in den Umerziehungsanstalten als
sehr streng und die Arbeit als sehr hart erwiesen. Die Insassen arbeiten in
Minen, Backsteinfabriken aber auch in landwirtschaftlicher Arbeit. Außerdem
werden sie ebenfalls wie Inhaftierte einer Reformanstalt von den bewaffneten
Polizeiorganen der Justiz bewacht (Wu, 2004:81ff.).
3. Die Reformdebatte
Seit seiner Realisierung in den 1950er Jahren hat das System der Umerziehung
durch Arbeit sehr viel Kritik vom Ausland für die Verletzung internationaler
Menschenrechtsstandards und dem Missbrauch staatlicher Autoritäten erhalten.
Spätestens seit der Reform des Strafverfahrensrechts 1997 wird diese
administrative Maßnahme auch innerhalb der chinesischen Juristengemeinde höchst
kontrovers diskutiert. Immer öfter wird die Forderung laut, dass in einer auf
Gesetze beruhenden Gesellschaft, jede Maßnahme, die zum Freiheitsentzug einer
Person führt, nur von einem Gericht entschieden werden kann. Immer wieder wird
betont, dass die Insassen dieser Anstalten eine humanitäre Behandlung zukommt,
sie ein Recht auf Einspruch bei höheren Autoritäten und Gerichten haben,
Machtmissbrauch durch die Polizei bei der Durchführung dieser Maßnahme nur
selten vorkomme und dass die Erfahrung mit dieser Maßnahme sich als äußerst
effektiv bei der Kriminalitätsprävention und Erhaltung der öffentlichen Ordnung
erwiesen habe (Dai und Pi, 2006). Doch selbst die diese Haltung unterstützenden
und zu einer Stärkung des Systems auffordernden Rechtswissenschaftler sehen eine
nähere Definitionen des rechtlichen Status des Systems und seiner Beziehung zu
anderen Gesetzen, die Standardisierung des Schutzes und des
Zustimmungsverfahrens sowie verbesserte Umerziehungsmechanismen als unerlässlich
(Liu Renwen, 2005:11ff.).
Die Hauptkritikpunkte beziehen sich im Allgemeinen auf vier Bereiche: Zum einen
obliegt die Entscheidung über die Einweisung in einer Umerziehungsanstalt für
bis zu vier Jahre allein der Kontrolle der Organe für Öffentliche Sicherheit und
nicht einem gerichtlichen Urteil. Zweitens sind die Definitionen der für diese
Sanktion qualifizierende Straftaten äußerst vage. Die in den 1957er und 1979er
Verordnungen benutzten Begriffe weisen eine extreme Flexibilität auf; außerdem
hat sich der Anwendungsbereich erheblich erweitert. Drittens ist die
Inhaftierungsdauer in Umerziehungsinstitutionen nicht selten länger als die
Strafen, die durch das formelle Strafrechtssystem geahndet werden. Viertens sind
die Bedingungen in den Umerziehungsanstalten nicht von denen in Gefängnissen zu
unterscheiden.
a) Das Einweisungsverfahren
Die Tatsache, dass die Einweisung in einer Umerziehungsanstalt von einer
Kommission bestehend aus Organen der Öffentlichen Sicherheit, des Strafvollzugs
und der Arbeitsabteilung, de facto jedoch im Alleingang von der Polizei
entschieden wird, stellt ein eklatanter Missstand des Gewaltenteilungsprinzips (Yao
Jianlong, 2005:56). Es gibt weder eine Art Strafverfahrensrecht noch ein
Verurteilungsprozess; auch werden keine Rechtsbeistände involviert oder die
administrative Entscheidung einer gerichtlichen Beurteilung unterzogen. Die
UN-Arbeitsgruppe zur Willkürlichen Haft/Inhaftierung hat in dem Bericht zu ihrem
Besuch in China 2004 diesbezüglich Besorgnis ausgedrückt:
„There exist no genuine right to challenge administrative detention (…). The
avenues to challenging placement in re-education institutions do not satisfy
international law requierements.“ (UN-Mission to China, 2004, Paragraph 75).
So verurteilte die Arbeitsgruppe China für die Inhaftierung von Bürgern in
Umerziehung durch Arbeit ohne formellen Prozess und die Anwendung der überaus
vagen Sprache des Strafgesetzbuches, um unerwünschte Subjekte zu bestrafen. Sie
empfahl oder vielmehr drängte China in ihren Empfehlungen dazu, das individuelle
Recht einer gerichtlichen Überprüfung und auf Rechtsbeistand zu gewähren. (Lam
und Lai, 2005). Die einzige Möglichkeit, die Entscheidung der Kommission
anzufechten, ist die Erhebung eines Einspruchs bei den nächsthöheren Abteilungen
der Organe für Öffentliche Sicherheit. Angesichts dessen jedoch, dass die
Einsprüche von der gleichen Behörde überprüft wird, können die
Appellationsmöglichkeiten in China als gleich Null erachtet werden. Die einzige
Überprüfung, der diese Kommissionen unterliegen, besteht in der äußeren Meinung
des Staatsanwalts zu den Berichtigungsmaßnahmen. Doch gerade solche Bedingungen
können weder die Qualität der Umerziehung durch Arbeit gewährleisten, noch
können sie förderlich für eine Umerziehung durch Überzeugung sein (Liu Renwen,
2005:7).
b)
Vage Terminologie und die Ausweitung des Anwendungsbereichs
Das System der Umerziehung durch Arbeit wurde in den 1950er Jahren errichtet, um
diejenigen, die von der Regierung als konterrevolutionäre und schlechte Elemente
klassifiziert wurden, zu unterdrücken. In der Reformära wurde dieser Sanktion
als ein flexibles Instrument genutzt, um die Zielgruppen der seit 1983
periodisch stattfindenden Antikriminalitätskampagnen, aber auch um politische
Dissidenten und Anhänger bestimmter religiöser Gruppierungen wie die Falungong –
wie immer wieder Menschenrechtsorganisationen bemängeln - schnell und einfach zu
inhaftieren (Lam und Lai, 2005).
Äußerst problematisch in diesem Zusammenhang ist die hochgradige Subjektivität
und der große Ermessenspielraum der Polizei. In der Polizeipraxis wird nicht
selten bei unklaren Beweislagen auf einem Antrag auf Einweisung in einer
Reforminstitution verzichtet, um keine Abweisung des Staatsanwaltes zu
riskieren, und gleich auf eine Verschickung in einer Umerziehungsinstitution
gegriffen. Es soll sogar schon vorgekommen sein, dass die Organe der Polizei
nach Antragablehnungen der Staatsanwaltschaft diese sich geweigert haben, den
Delinquenten zu entlassen, und ihn an Stelle dessen nach eigenem Ermessen in
eine Umerziehungsanstalt eingewiesen haben. Wie Liu feststellt, ist dies ein
klarer Bruch mit Art. 143 des Strafverfahrensrechts, welcher im Falle einer
Anklageablehnung eine sofortige Entlassung bestimmt (Liu Renwen, 2006:10).
Erschwert wird diese Lage insbesondere durch die bruchstückhafte und chaotische
Rechtslage dieser Sanktion, die sich aufgrund der Tatsache ergeben hat, dass
mehrere Organe, wie das Ministerium für Öffentliche Sicherheit oder das
Justizministerium zusätzliche Verordnungen erlassen haben, um mit der
Kriminalitätsentwicklung Schritt halten zu können. So besteht überhaupt keine
rechtliche Übereinstimmung zwischen den unterschiedlichen Verordnungen bezüglich
der Beschränkung dieser Maßnahme auf städtische Gebiete, was letztendlich zu
regional unterschiedlichen Anwendung dieser Maßnahme geführt hat.
Auch gibt es unterschiedliche Auffassungen dazu, welche Art von Bagatelldelikten
und wie viele davon von der Umerziehung durch Arbeit erfasst werden sollen.
Einige befürworten die Aufnahme beinahe aller Übertretungen, die in der
„Bestrafungsregelung zur Erhaltung der Öffentlichen Sicherheit“ aufgelistet
sind, da die in den „Anwendungsmethoden der Umerziehung durch Arbeit“ und den
anderen diese Sanktionsform reglementierenden Verordnungen bestimmten Begriffe
zu vieldeutig sind. Andere befürchten wiederum, dass in diesem Fall die
Anwendung von Umerziehung durch Arbeit schlichtweg auf jeden zutreffen könnte
und dass selbst jene, die für Bestrafungen der öffentlichen Sicherheit geeignet
sind, aufgrund der von verschiedenen Organen erlassenen Verordnungen eine
Durchführung von Umerziehung durch Arbeit auch auf diese angewendet werden
könnte (Liu, 2005:10f.).
c) Die Inhaftierungsdauer
Das Hauptziel der Umerziehung durch Arbeit sind Kleinkriminelle, dessen
Verhalten die öffentliche Ordnung stört, sich jedoch nicht für eine Strafsache
qualifiziert. Die Bestrafung, die diese erfahren, ist jedoch weitaus strenger
als die vom Strafrecht vorgesehenen Sanktionen. Das System durch Umerziehung
durch Arbeit erlaubt eine Inhaftierung von einem bis zu maximal vier Jahren,
während der Urteil für einen als Übertretung klassifizierten Delikt, lediglich
eine Inhaftierung von drei bis sechs Monaten Haft oder Überwachung für drei
Monate bis maximal zwei Jahren nach sich ziehen würde (Liu Renwen, 2005:7).
Hinzu kommt, dass die Sanktionsbedingungen, die man durch einen strafrechtlichen
Urteil erhält, wesentlich angenehmer sind als in einer Umerziehungsanstalt. Eine
Überwachungsstrafe ist zwar eine die Freiheit einschränkende Maßnahme, jedoch
wird sie innerhalb der Nachbarschaft ausgeführt und erfordert keine
Inhaftierung. Selbst diejenigen, die einer Arreststrafe unterzogen werden,
sitzen ihre Strafe in der Nähe ihres Heimatortes ab und dürfen sogar ein oder
zwei Mal im Monat nach Hause fahren. Dagegen werden die zu Umerziehung durch
Arbeit Verurteilten in streng bewachten und streng reglementierten Anstalten
aufbewahrt, wo sie entsprechend der Anstaltsregeln lediglich an Feiertagen und
an ihren freien Tagen sich ausruhen können und erst nach sechs Monaten erstmals
nach Hause fahren dürfen (Liu Renwen, 2005:7f.).
Des Weiteren können Haftstrafen unter drei Jahren entsprechend dem Gesetz
zeitweise ausgesetzt werden, eine Regelung, die hinsichtlich Umerziehung durch
Arbeit überhaupt nicht vorgesehen ist. Ganz im Gegenteil: Es obliegt dem
Ermessen der Polizei den Rehabilitationsgrad des Delinquenten zu beurteilen, was
theoretisch eine weitere Beibehaltung für maximal ein Jahr nach sich ziehen
kann. Die willkürliche Entscheidung der Administrativorgane zur Haftdauer
verletzt nicht nur die Menschenrechte; da zusätzlich zur Strafe auch noch die
Unbestimmtheit der Haftlänge hinzukommt, kann dies – insbesondere wenn es sich
dabei um Minderjährige handelt- zur Selbstaufgabe und zu eigenständigen
Entscheidungen dieser führen. Außerdem verstoßen unbestimmte Haftzeiten gegen
dem Gleichgewichtsprinzip von Strafe und Bestrafung, wodurch die traditionelle
Vergeltungsansicht erhalten bleibt (Yao Jinalong, 2005:57f.).
Interessant ist die Tatsache, dass die Empfehlungen zur frühzeitigen Beendigung,
zur Verlängerung und Verkürzung der Haft, welche die Justizorgane im Namen der
Kommission abgeben, im Grunde jeglicher rechtlichen Basis entbehren. Die Gesetze
und Verordnungen zur Umerziehung durch Arbeit haben niemals die Exekutivorgane
mit dieser Funktion ausgestattet, womit diese Praxis gegen die Rechtslage
verstößt (Liu Renwen, 2005:7).
d) Gefängnisgleiche Bedingungen
Das System der Umerziehung durch Arbeit wurde zwar ab Mitte der 1980er Jahre
formell vom System der Reform durch Arbeit getrennt (s.o.), doch noch immer
herrscht die weitverbreitete Auffassung, Laojiao und Laogai sei ein und
dasselbe. Selbst die Regierungsorgane benutzen beide Begriffe in einem, indem
sie einfach den Begriff „die zwei Arbeitseinrichtung“ (两劳liang lao) benutzen (Wu,
2004:3). Selbst die Bestimmungen für die Insassen von Umerziehung und Reform
durch Arbeit sind zum Teil identisch. So bestimmt beispielsweise die
„Entscheidung“ der Handhabung flüchtiger und rückfälliger Laogai- und
Laojiao-Gefangenen die gleichen harten Sanktionen, die von der Verlängerung der
Strafe und Beibehaltung in der Anstalt nach Abbüßung der Strafe bis hin zum
Einzug der Wohnregistrierung und Verbot der Rückkehr in die Heimatstadt, solange
man für nicht rehabilitiert erachtet wird, reichen (Liu Renwen, 2005:8).
Die gleiche Behandlung der Insassen unter der administrativen und der
kriminellen Haft hat die innewohnende Logik des Justisystems schlichtweg auf den
Kopf gestellt. Die weitaus milderen Sanktionen, die für eine Straftat innerhalb
des Strafrechtssystems vergeben werden, haben mittlerweile den Eindruck in der
Gesellschaft entstehen lassen, eine Übertretung sei schlimmer sei als eine
Straftat und die Umerziehung durch Arbeit sei schlimmer als eine
Gefängnisstrafe. So wird mittlerweile mit Recht befürchtet, die Unregelmäßigkeit
und die Unverhältnismäßigkeit in der Praxis dieser Sanktion würden der für die
Gleichmäßigkeit und Stellung des Gesetzes bedeuten (Liu Renwen, 2005:8).
4.
Die anstehende Reform des Umerziehung durch Arbeitssystems
In der nun Jahre andauernden Reformdebatte wurden mehrere Revisionsvorschläge
gemacht, die im Grunde von der Erhaltung und Verbesserung des Systems bis hin zu
seiner Abschaffung reichen.
Auf Seite der Justiz- und der Polizeiorgane besteht man auch weiterhin unter
Hinweis auf die Notwendigkeit, schnell und effektiv mit sozialen Problemen
umgehen zu können, auf die Erhaltung dieser administrativen Sanktion. Die
Entscheidung über die Verschickung in einer Umerziehungsinstitution soll auch
künftig von den existierenden Kommissionen entschieden werden, zugleich räumen
sie eine gerichtliche Überprüfung der Verfügung ein. Zusätzlich soll ein
rechtlicher Beistand während des Prozesses erlaubt werden. Des Weiteren räumt
man auch notwendige Änderungen hinsichtlich der Inhaftierungsdauer ein. Kritiker
dieses Ansatzes bemängeln jedoch, dass diese administrative Sanktion auch
weiterhin die persönliche Freiheit einschränken könnten. Dies würde jedoch ein
klarer Bruch mit Art.14 des Internationalen Abkommens ziviler und politischer
Rechte darstellen, der die Inhaftierung einer Person nur durch eine Entscheidung
eines unparteiischen Gerichts vorsieht. Selbst wenn die Möglichkeit einer
gerichtlichen Revision der polizeilichen Entscheidung besteht, kann dieses
Verfahren nicht mit dem internationalen Abkommen kompatibel sein (Zhang, 2004:2,
Liu, 2005:).
Der etwas weniger beachtete Ansatz einiger Nichtregierungsorganisationen und
Ministerien ist der Vorschlag, die Verantwortung für das Umerziehungssystem von
der Polizei auf Nichtregierungsorganisationen und Ministerien, wie das für
Zivile Angelegenheiten und das Gesundheitsministerium zu übertragen. Die Frage,
die man sich in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob diese Organe ihre Arbeit
besser gestalten würden als die Polizei selbst. So obliegen Lern- und
Arbeitsinternate für delinquente Jugendliche bereits der Verantwortung des
Ministerium für zivile Angelegenheiten, und deren Praktiken in diesen
Institutionen haben sich sowohl als ungerecht als auch undurchsichtig erwiesen.
Außerdem sind diese Organisationen nicht verfügt, Personen ihrer Freiheit zu
berauben (Zhang, 2004:2)
Menschenrechtler und Menschenrechtsorganisationen fordern dagegen eine komplette
Abschaffung des Systems, da sie das System aufgrund seiner vagen
Eignungskriterien als sehr anfällig für Fehler und Menschenrechtsverletzungen
betrachten Des Weiteren bemängeln sie das Fehlen eines Überwachungsmechanismus
und das Hohe Maß an Subjektivität. Es ist eine Sanktion aus einer Zeit, als es
noch keine umfassendes und solides Rechtssystem gab, wodurch es gegenwärtig
einfach obsolet geworden ist (Liu, 2005:11). Jedes Bagatelldelikt und
alternative Bestrafungsmethoden, wie Geldstrafen oder Gemeindearbeit sollte vom
Gesetz bestimmt werden. Allerdings ist dieser Ansatz angesichts des schwachen
chinesischen Gerichtssystems nur Wunschdenken. Die Handhabung von
Bagatelldelikten nach diesem Vorschlag würde unweigerlich zu einer enormen
Belastung der Gerichte führen, was eine andere Vorgehensweise bei kleinen
Vergehen voraussetzen würde. Doch Alternativen dazu wurden noch nicht
herausgearbeitet (Zhang, 2004:2).
Insbesondere hinsichtlich der Anwendung auf Minderjährige fordert Chen Xiaojun
unter Hinweis auf die juristische Vervollkommnung die Abschaffung dieses Systems
(Chen Xiaojun). Da die Gesetzlage nicht mehr den Verantwortungsüberlappungen im
System entsprechen und aufgrund der obsoleten Natur dieses Systems plädiert er
für eine Ersetzung dieser Maßnahme bei Jugendlichen durch eine
Gemeindeberichtigung. Dafür sollte ein „Gesetz zur Berichtigung kriminellen
Verhaltens in der Gemeinschaft“ (违法行为矫治法) errichtet werden, welches eine
gesetzliche Basis für den Entzug persönlicher Freiheit regeln würde sowie die
einzigartige „Verschlossenheit“ dieses Systems aufbrechen und gute Ergebnisse
bei der Durchführung leicht krimineller Jugendlicher bei der Durchführung der
Berichtigung in der Gemeinschaft erzielen könnte, indem diese getrennt nach
innen hin in eine Art Berichtigungsanstalten (矫治院) und nach außen hin in der
Gesellschaft durchgeführt wird. Die Übernahme der Berichtigungsfunktion soll
durch die Verwaltung des Justizministeriums für Umerziehung durch Arbeit
übernommen werden, das zukünftig eine als Berichtigungsbüro des
Justizministeriums genannte Organisation sein. In diesem Fall wäre es
vorteilhaft, wenn diese zusammen mit den zur Zeit für die Berichtigung
verantwortliche Justizbüros eine einem „Gefängnis“ mit einer „Umerziehung durch
Arbeit-Einrichtung“ - gleichen Funktionsstruktur formen; aber nur eine Änderung
hin zur Trennung des „Berichtigungsbüros“ und des „Justizministeriums“ würde zu
einer Organisationsüberlappung führen, nämlich wenn Handhabungsbüros oder
Wohnkomitees in einer Wohnumgebung oder Wohnnachbarschaft zwei unterschiedliche
dem Justizministerium für die Berichtigung zuständige Organisationen errichten,
was nicht der ursprünglichen Intention und Absichten der Gesetzgebungs- und
Justizreform entspricht.
Ein weiterer Argument, der für die Gemeinschaftsberichtigung spricht, ist, dass
die Berichtigung von Kriminellen in der Gesellschaft bereits eine in den
internationalen Gesellschaften nachprüfbar ziemlich gute und erfolgreiche
aktuelle Methode ist. Doch weil China gegenwärtig das Strafrecht und andere
Gesetze noch nicht überarbeitet hat und für eine Konzepterneuerung Zeit braucht,
sind die gegenwärtigen Gemeinschaftsberichtigungsexperimente auf dem
Bestrafungsbereich beschränkt, nämlich nur das Anwendungsziel der
strafrechtlichen Bestrafung Krimineller. Die Gemeinschaftsberichtigung leicht
krimineller Jugendlicher jedoch steht nach Meinung des Autors in Übereinstimmung
mit der Konfrontation der Reform und Öffnung und es darüber hinaus vorteilhaft
für die Sozialisierungsanforderungen der Delinquenten ist, sieht er keinen
Widerspruch zwischen der Anforderungen des Systems für Umerziehung durch Arbeit
und der Umsetzung dieser durch die Gemeinschaftsberichtigung.
Der wohl populärste Vorschlag ist der einer graduellen Reform des Systems.
Angesichts der gegenwärtigen Periode, in der China sich von einer
planwirtschaftlichen zu einer marktwirtschaftlichen Gesellschaft transformiert,
besteht die dringende Notwendigkeit der weiteren Konsolidierung der öffentlichen
Ordnung. Eine abrupte Abschaffung des 50 Jahre währende Systems wäre unter
diesen Bedingungen einfach nicht realistisch (Liu, 2005:11). So soll das System
der Umerziehung durch Arbeit als wichtige Maßnahme zur Erhaltung der sozialen
Stabilität erhalten werden, jedoch werden hierzu eine klare Formulierung des
Anwendungsbereichs und der detaillierten Prozeduren empfohlen. Weiterhin soll
die Polizei die Verschickung in einer Umerziehungsanstalt nur mit gerichtlicher
Genehmigung veranlassen. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. politische
Dissidenten sollen nicht einer Umerziehung durch Arbeit unterzogen werden,
sondern sollten bei der Begehung einer Straftat innerhalb des Strafrechtssystems
geahndet werden. Des Weiteren soll die Inhaftierungsdauer gekürzt werden. Die
Gerichte sollen diese Fälle nicht notwendigerweise innerhalb eines
Strafverfahrens entscheiden, sondern durch zivile Verpflichtungsverfahren über
die Gerichte handhaben. Dieser Ansatz soll laut Zhang am besten der sozialen
Situation, der Geschichte und den Fähigkeiten der betroffenen Organe in China
entsprechen, da es sowohl einen Weg bietet, mit Bagatelldelikten umzugehen, als
auch die Möglichkeit bietet, auf praktischer Art und Weise mit vielen Delikten
fertig werden (Zhang, 2004:2, Liu, 2005:11).
Zhang, genauso wie Liu ein Verfechter des letzten Vorschlags, schlägt angesichts
der Probleme, die sich bei der notwendigen Einbeziehung der Gerichte ergeben,
zwei Schritte vor: Kurzfristig sollen Gerichte entlastet werden, indem innerhalb
des Systems für Umerziehung durch Arbeit ein Jurorensystem eingeführt wird.
Langfristig jedoch sollen die Defizite im chinesischen Gerichtssystem behoben
werden (Zhang, 2004:2f.).
Ein „Gesetz zur Richtigstellung illegaler Aktivitäten“ wurde von der Regierung
bereits geplant, aber die genaue Formulierung und die Inhalte wurden noch nicht
bekannt gegeben. In den Medien allerdings wurde berichtet, die anstehende
Revision würde folgende Punkte umfassen (Lam und Lai, 2005:2):
Während in der 1982er Verordnung die Zielpopulation als konterrevolutionäre und
antisozialistische Elemente, die Bagatelldelikte begangen haben, Beteiligung an
organisiertem Mord, Vergewaltigung, Raub, Brandstiftung u.a. Strafsachen,
Beteiligung an Hooligan-Aktivitäten, Prostitution, Diebstahl, Betrug u.a.
Strafsachen; Beteiligung an Bandenschlägereien und Störung der Öffentlichen
Ordnung, Angestellte, die die Arbeit ablehnen, die Disziplin am Arbeitsplatz, in
der Schule oder im Alltag stören und solche, die andre zu Straftaten umfassten,
soll die Zielpopulation in der Revision in der Formulierung zweier vager
Kategorien bestimmt werden. Zum einen solche, die in einem ernsten Ausmaß ein
gesetzesübertretendes Verhalten zu Tage legen, dessen Vergehen jedoch nicht als
kriminell erachtet werden kann, und zum zweiten solche, die Bagatelldelikte
begangen haben, ein Freiheitsentzug jedoch nicht gerechtfertigt ist.
Des weiteren sieht die Reform eine Änderung des Verurteilungsprozesses vor und
die Einräumung eines Einspruchrechts. Gegenwärtig wird die Teilnahme maximal
dreier Verwandten oder Kollegen während der Anhörung zugelassen, insofern diese
nicht von der Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Des Weiteren obliegt, wie
bereits weiter oben erwähnt, die alleinige Entscheidung, wer und für wie lange
in einer Umerziehungsinstitution verschickt wird den Organen für Öffentliche
Sicherheit. Die Angeklagten können bestenfalls die nächsthöheren Organe für
Öffentliche Sicherheit um eine Überprüfung ihrer Entscheidung fragen oder indem
sie das Administrative Verfahrensgesetz nutzen. Ob es nach der Reform eine
Öffentliche Anhörung geben soll, bevor die Organe für Öffentliche Sicherheit
ihre Entscheidung über die Verschickung in einer Umerziehungsinstitution
treffen, ist noch unklar. Sicher ist allerdings, dass der Zugang zu rechtlichem
Beistand vorgesehen ist. Im Falle dass es eine Anhörung gibt, ist noch unklar,
ob einer dritten Partei die Teilnahme an der Anhörung, bei der die Polizei die
Entscheidungen trifft, erlaubt wird. Jedenfalls sollen zukünftig Einsprüche
nicht den Organen für Öffentliche Sicherheit, sondern Gerichten zur Überprüfung
vorgelegt werden können.
Weiterhin soll es eine Änderung der Bestimmungen zu einem Rechtsbeistand geben.
Gegenwärtig wird ein Rechtsbeistand nur in dem Falle zugelassen, wenn die
Entscheidung der Polizei unter der Regelung des administrativen
Strafverfahrensrechts angefochten wird. Zukünftig sollen die Betroffenen Zugang
zu einem Rechtsbeistand während der Überprüfung seines Falles haben dürfen.
Neben der Kürzung der Haftdauer von heute drei Jahren mit einer möglichen
Verlängerung von einem Jahr auf insgesamt 18 Monaten soll in Zukunft die
Bewegungsfreiheit der Umerziehungsinsassen erhöht werden. Zur Zeit wird die
Inhaftierung in geschlossenen Anstalten durchgeführt, manchmal sogar mit
solchen, die strafrechtlich geahndet wurden. Zukünftig sollen
Umerziehungsanstalten jedoch in einem offenen oder halboffenen Modell geführt
werden. Bei halboffenen Modellen sollen sich die Insassen innerhalb der
Einrichtung frei bewegen können; bei den offenen Modellen sollen die Insassen
das Wochenende bei ihrer Familie verbringen können und gelegentlich Hafturlaub
erhalten. Diejenigen, die sich eines Bagatelldeliktes schuldig gemacht haben,
sollen allein den Arbeitstag in der Einrichtung verbringen müssen, und am Abend
Heim gehen.
5. Schlusswort
Ohne Zweifel kann man die Eingliederung der gerichtlichen Überprüfung der
administrativen Maßnahmen, die Einräumung eines Rechtsbeistandes und die Kürzung
der Inhaftierungsdauer von maximal vier Jahren auf 18 Monaten durchaus als
bedeutende Durchbrüche in der vorgeschlagenen Revision des Umerziehung durch
Arbeit –Systems betrachten. Nichtsdestotrotz kann man die Vorschläge - vor allem
hinsichtlich der nun Jahre andauernden Reformdebatte und der internationalen
Standards, denen sich China durch seinen Beitritt zur UN-Konventionen
verpflichtet hat– lediglich als einen minimalistischen Reformansatz des
Umerziehungssystems sehen. Die Organe für Öffentliche Sicherheit übernehmen auch
weiterhin die mehrfache Rolle des Ermittlers, des Anklägers und des Richters in
einem; die notwendige Gewaltenteilung wird jedoch auch in Zukunft ganz
offensichtlich ein Fremdwort bleiben. Auch gibt es weder einen Vorschlag dazu,
dass die Polizei den Angeklagten informieren muss, welcher Straftat er sich
schuldig gemacht hat, noch gibt es irgend eine Garantie für einen offenen
Verhandlungsprozess. Somit kann man zurecht bezweifeln, ob das in Zukunft
eingeräumte Recht auf einer gerichtlichen Überprüfung des administrativen
Urteils tatsächlich ein sinnvolles Prüfinstrument administrativen Missbrauchs
darstellt.
Selbst der letzte Vorschlag, die Umerziehungsanstalten in offener und
halboffener Weise zu führen, mag zwar auch einen bedeutenden Schritt vorwärts
darstellen, doch eine echte Reform würde lediglich einen einzigen sinnvollen
Schritt nach sich ziehen: die vollständige Abschaffung des außergerichtlichen
Systems der Umerziehung durch Arbeit.
Besonders enttäuschend jedoch ist, dass die geplante Revision des
Umerziehungssystems überhaupt keine Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung
auf Minderjährige vorsieht, obwohl der Einsatz dieser Sanktion auf diese von
vielen chinesischen Wissenschaftler als äußerst bedenklich eingestuft wird. Es
scheint, als ob die chinesischen Autoritäten keineswegs auf dieses nützliches
Instrumentarium zur Handhabung der Jugendkriminalität, die ihnen seit Beginn der
Reformära besonders viele Probleme bereitet hat, verzichten wollen. Um jedoch
den Bedürfnissen der Rechtsentwicklung entgegenzukommen, haben sie sich
lediglich für ein Herumbasteln an den schlimmsten Macken des Systems
entschieden. So bleibt nichts anderes übrig als abzuwarten, ob die chinesische
Regierung in Zukunft den Willen haben wird, den internationalen Rechtsstandards
zu entsprechen.
6.
Literaturverzeichnis
Chen Xiaojun 陈萧军: Ruhe yong shequ jiaozheng tidai
laodong jiaoyang. 如何用社区矫正替代劳动教养 [Wie die Gemeinschaftsberichtigung anstelle der
Umerziehung durch Arbeit genutzt werden kann]. http://westcityedu.com/cit_edu/infollok.php?proID=108&id=1071,
vom 11.12.2006.
Commission on Human Rights: Civil and Political Rights, including the Question
of Torture and Detention. Report of the Working Group on Arbitrary Detention:
Mission to China 2004. http://www.ohchr.org/english/bodies/chr/docs/61chr/E.CN.4.2005.6.Add.4.pdf,
vom 5.2.2007.
Dai und Pi: An Introduction to the Juvenile Justice System in China: Traditional
Crime Control meets the Challenges of Modernization. In: Paul C. Friday und Xin
Ren (Hrsg.): Delinquency and Juvenile Justice Systems in the Non-Western World.
Criminal Justice Press, 2006, S.191-210.
Dutton, Michael und Xu, Zhangrun: A Question of Difference: The Theory and
Practice of the Chinese Prison. In: Borge Bakken (Hrsg.): Crime, Policing, and
Punishment in China. Rowman &Littlefield, 2005, S.103-140.
Ladany, Laszlo: Law and legality in China: the testament of a China-watcher.
London, Hurst&Co., 1992.
Lam, Wing und Lai, Zenobia: Reform of the Reeducation through Labor System. In:
China Rights Forum, 2/2005, S.31-33.
Liu Renwen: Reform of China´s Reeducation through Labor System. http://www.brook.edu/fp/cnaps/events/20050125.pdf,
vom 11.12.2006.
Wu Hongda吴弘达: Laodong jiaoyang he liu chang jiuye: Zhonggong de zhuanzheng
gongju. 劳动教养和留场就业: 中共的专政工具[Umerziehung durch Arbeit und erzwungene
Arbeitszuweisung: ein Instrument der kommunistischen Diktatur], : Huashengdun,
Laogai jijinhui, 2004.
Yao Jianlong 姚建龙: Shaonian xingfa de peizhi yu chuantong xingzhong de gaizao.
少年刑罚的配置与传统刑种地改造 [Reform der Bestrafungsanordnung und traditioneller
Bestrafungsarten Jugendlicher]. In: Qingshaonian fanzui yanjiu 青少年犯罪研究
[Forschung zur Jugendkriminalität], 2/2005, S.54-64.
Zhang, Qingfeng: Reform the Reeducation through Labor System in China. http://www.oycf.org/Perspectives/24_033104/3b_zhangqingfeng.pdf,
vom 5.2.2007.